WhatsApp-Chat mit Folgen
Die Nutzung von WhatsApp-Gruppen zur Abstimmung von Dienstplänen, Krankmeldungen oder organisatorischen Fragen ist im Arbeitsalltag weit verbreitet. Dies entbindet die Beteiligten jedoch nicht von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) hat entschieden, dass die Weitergabe von Diagnosen eines Kollegen in einer solchen Gruppe einen unzulässigen Datenschutzverstoß darstellt.
Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Dort bestand eine WhatsApp-Gruppe mehrerer Ärzte, die unter anderem zur Organisation von Urlaub, Krankmeldungen und Dienstübernahmen genutzt wurde. Nachdem sich der Kläger wegen gesundheitlicher Beschwerden in der Klinik hatte untersuchen lassen und sich für einen bevorstehenden Wochenenddienst krankmeldete, musste die beklagte Stationsärztin seine Vertretung übernehmen. Ihren Unmut darüber äußerte sie anschließend in der WhatsApp-Gruppe. Dabei teilte sie nicht nur die Diagnosen ihres Kollegen mit, sondern äußerte zudem Zweifel an dessen Erkrankung und stellte ihn vor den anderen Mitgliedern der Gruppe in abwertender Weise dar.
Der Arzt verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz. Das ArbG gab der Klage überwiegend statt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Gesundheitsdaten um besonders geschützte personenbezogene Daten, deren Weitergabe ohne rechtliche Grundlage unzulässig ist. Eine Berechtigung zur Veröffentlichung der Diagnosen im Kollegenkreis habe nicht bestanden. Auch ein Unterlassungsanspruch bestehe weiterhin, obwohl der Kläger inzwischen nicht mehr in der Klinik tätig sei. Das Gericht sah eine Wiederholungsgefahr insbesondere deshalb als gegeben an, weil die Ärztin ihr Verhalten im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt habe.
Aufgrund der unbefugten Offenlegung seiner Gesundheitsdaten und der damit verbundenen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sprach das Gericht dem Kläger zudem einen Ersatz für erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 1.000 € zu. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Auch im beruflichen Umfeld unterliegen Gesundheitsdaten einem besonderen Schutz. Die Weitergabe sensibler personenbezogener Daten von Beschäftigten ohne entsprechende Berechtigung kann datenschutzrechtliche Folgen haben und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzforderungen auslösen.